Mittwoch, 23. Juli 2003

Versammlungsrechtliche Auflagen bei der Veranstaltung zum Gedenken an die Opfer NS-Herrschaft am 9. November 2002

Mit der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Landeshauptstadt am 22.7.2003 wollen wir erreichen, dass wir z.B. zu den Novemberpogromen auch in diesem Jahr eine gleichartige Gedenkveranstaltung am Mahnmal für die Opfer des Faschismus durchführen können, und zwar ohne reglementierende und die Grundrechte einschränkende Auflagen durch die Landeshauptstadt Stuttgart. Das ist der Kern des Prozesses, den ich vor dem Verwaltungsgericht führe. Politisch wollen wir erreichen, dass die Landeshauptstadt ihre sichtbar fortwährende Praxis von Einschränkungen der Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das Amt für Öffentliche Ordnung ändert, dass sich betroffene Veranstalter, etwa kirchliche und gewerkschaftliche Einrichtungen, Bürgerinitiativen, Verbände der KZ-Opfer gegen die empörenden Auflagen der Landeshauptstadt mit allen rechtlichen Mitteln wehren. Möglich ist das durch das für die Ordnungsbehörden geltende Kooperationsgebot des Bundesverfassungsgerichts, durch Widerspruch gegen Bescheide, Klagen vor dem Verwaltungsgericht oder zivilen Ungehorsam. Die Landeshauptstadt Stuttgart übt sich nachweisbar in der Praxis, ihre Bescheide bei Versammlungs- u.ä. Anmeldungen erst im letzten Augenblick (also "5 vor 12") zuzustellen, soweit es sich um politische Veranstaltungen handelt. Sinn dieser Maßnahme ist offenbar, es den Betroffenen unmöglich zu machen, rechtzeitig begründeten Widerspruch einzulegen und damit die Verwaltungsanordnungen hilflos hinzunehmen. Wir können aber auch nachweisen, dass vor allem bei politischen Veranstaltungen (Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen, Infoständen, Mahnwachen, Gedenkfeiern an die Judenpogrome u.ä.) in Stuttgart besonders restriktiv und rigide gegen die Veranstalter vorgegangen wird, bis hin zur Einschüchterung durch uniformierte Beamte, dass umgekehrt aber kommerziell orientierte Veranstalter nicht eingeschränkt werden. Stuttgart proklamiert darüber hinaus Sonderrechte, die den Grundrechten zuwiderlaufen, indem sie beispielsweise - politischen Veranstaltern ausdrücklich an Standplätzen wie der Königstraße aus vorgeschobenen "städtebaulichen" Gründen Schirme, Stehtische, Tafeln u.a.m. untersagt, an den gleichen Tagen zu gleichen Zeiten jedoch kommerzielle Nutzungen zulässt, - das Verteilen von Flugblättern, das nahezu überall und jederzeit möglich ist, auf feste Standorte begrenzt und das "Umherlaufen" und Verteilen untersagt. Ob Verwaltungsangestellten der Stadt durch Vorgesetzte eher "schärfere" Auflagen empfohlen werden, können wir leider nicht prüfen, weil die Informanten in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und nicht bereit sind, solche "Empfehlungen" aktenkundig zu machen. Die Praxis zeigt allerdings, dass es vor allem drei Tendenzen bei politischen Manifestationen gibt: - möglichst viel im Vorfeld abzubiegen oder zu "ver-unmöglichen" - Veranstaltungen durch Verweigerung der gewünschten Versamm-lungsorte zu blockieren bzw. "publikumsunschädlich" zu machen - (politische) Meinungsäußerungen durch eine spezifisch Stuttgarter Regelungswut durch Auflagen und Verfügungen in den behördlichen Griff zu bekommen. Verfahrensgegenstand am 22.7.03 war jedoch ausschließlich die Gedenkfeier an die Judenpogrome am 9.11.02. Es ging also rechtlich nicht um das hier beklagte Verweigern von Grundrechten, sondern um die Frage, ob vor allem drei Auflagen "rechtens" sind: - erstens die Auflage, Lautsprecher erst ab 50 Personen benutzen zu dürfen (wurde polizeilich überwacht) Das Gericht argumentierte sinngemäß, dass Lautsprecher, soweit sie für die Veranstaltung notwendig seien, nicht verboten werden könnten, auch nicht ihre Ausrichtung in eine bestimmte Richtung (etwa: weg vom Publikum). Das Gericht argumentierte jedoch dem Sinn nach auch, dass ja eigentlich erst ab einer bestimmten Zahl von Teilnehmern Lautsprecher erforderlich sind - obwohl am 22.7.03 der Richter selbst in einem geschlossenen, isolierten Gerichts-Innenraum bei etwa 30 Zuhörenden kaum zu verstehen war, - obwohl etwa ein Geigen- oder Gitarrensolo oder eine Kinderstimme in einem öffentlichen Umfeld mit Autoverkehr ohne Lautsprecher im Alltagslärm untergingen und - obwohl etwa das Abspielen einer CD ohne Lautsprecher schlechterdings nicht möglich ist. Zur Notwendigkeit von Lautsprechern unabhängig von der Zahl der Zuhörenden empfehlen wir, sich die Praxis kommerzieller Veranstaltungen in der Stadt anzusehen oder aber auch bei weniger ernsten Angelegenheiten als dem Gedenken an KZ-Opfer einmal die Verantwortlichen etwa einer Band zu laden, die nämlich generell nicht ohne Verstärkung spielen können. Insoweit wurde also im Gericht absolut weltfremd argumentiert. Da das Gericht jedoch ganz offensichtlich unter erheblichem Zeitdruck stand, konnten diese Einwände wenn überhaupt so nur stichwortartig von mir vorgebracht werden. - zweitens ging es um die Auflage der Landeshauptstadt, die im Rahmen der Veranstaltung maximal 20 Minuten pro Stunde zuließ. Auch hier legte das Gericht das Augenmerk ausschließlich auf die Frage, ob die Stadt nicht - sinngemäß gesagt - ein oder zwei jiddische Liedl mehr zulassen würden - und nicht um die Frage, dass allein das Verlangen, die Veranstaltung zeitlich und inhaltlich an den Wünschen der Stadt auszurichten, eine Provokation ist. Die zu spät gekommene Vertreterin der Stadt konnte ohne den Segen von oben weder in der Frage der Lautsprecher noch in der Frage der Dauer von Musik bei einer Gedenkveranstaltung (sinngemäß: "Wenn es dann aber nur Pausenfüller sind....?") zusagen, wenigstens diese Einschränkungen im Rahmen einer allgemeinen Erklärung zurückzunehmen. Nicht verhandelt wurde der Einwurf, dass der ordnungsgemäße Zustand am Platz des Mahnmals für die Opfer des Faschismus vor der Veranstaltung alles andere als "ordnungsgemäß" war - viel mehr hat die Stadt bis dahin die Nutzung des Denkmals als öffentlichen Abort geduldet, jedoch geprüft, wie der Platz im Anschluss an die Gedenkfeier aussah: jedenfalls um ein Vielfaches sauberer als vorher. Unerwähnt blieb auch, das auf den rechtzeitig eingereichten Widerspruch beim Verwaltungsgericht (eingereicht am 6.11. für die Veranstaltung am 9.11.) bedauernd erst nach der Veranstaltung, nämlich am 11.11. (sic) vom Gericht entschuldigend reagiert wurde. Das Recht ist manchmal etwas länger unterwegs. Stuttgart, 22.7.2003 Peter Grohmann

"Die Pausenfüller der Landeshauptstadt oder Darf's a jiddisches Liedl mehr sein?" von Peter Grohmann Versammlungsrechtliche Auflagen bei der Veranstaltung zum Gedenken an die Opfer NS-Herrschaft am 9. November 2002 Jedes Jahr finden zu den Novemberpogromen bundesweit Lesungen, Gedenkveranstaltungen, Kundgebungen und vieles mehr statt. Gemeinsam mit Autoren des VS (verdi) und Schauspielern vieler Bühnen, koordiniert u.a. vom Theaterhaus und dem Projekt AnStifter, war auch eine Veranstaltung am Stuttgarter Mahnmal für die Opfer des Faschismus Wochen vor dem 9.11. angemeldet worden. Gegen die empörenden Auflagen habe ich mich als verantwortlicher Anmelder und Versammlungsleiter durch einen Widerspruch gewehrt, später durch die Fortsetzungsfeststellungsklage, die am 22.7.03 verhandelt wurde.

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